Widerspruchsrecht
BGH schafft endlich Rechtssicherheit bei Internetauktionen
2004-11-05 In einer höchstrichterlichen Entscheidung hat der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlruhe am 3. November (Az: III ZR 361/03) das Widerrufsrecht der Verbraucher bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter endgültig für Recht erkannt. Damit steht eBay- und auch anderen Internet-Auktionsbietern grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht (wie bei Fernabsatzverträgen) zu, wenn der Anbieter gewerblich handelt. (Jan-Gert Hagemeyer)
Schon das Amtsgericht Rosenheim und – in zweiter Instanz – auch das
Landgericht Traunstein hatten die Klage eines gewerblichen Gold- und
Silberschmuckhändlers abgewiesen, der von einem eBay-Meistbietenden die
Zahlung von 263 EUR für ein von ihm ersteigertes 15,00 ct.
Diamanten-Armband verlangt hatte. Das Schmuckstück war mit 1 EUR Startpreis
angeboten und innerhalb der Auktionslaufzeit von dem Bieter durch sein
Höchstgebot von 263 EUR ersteigert worden; dieser verweigerte jedoch die
Annahme und Bezahlung des Armbands ohne Begründung. Daraufhin kam es zu
einem langwierigen Rechtsstreit, den der BGH nun verbindlich abgeschlossen
hat.
Die Rechtsvertreter des Schmuckhändlers hatten für ihren Mandanten
geltend gemacht, dass es gemäß § 156 BGB (in dem Versteigerungen geregelt
werden) grundsätzlich kein Widerrufsrecht bei Auktionen gebe und folglich
Abnahme und Zahlung durch den Meistbietenden verlangt werden könne. Dem
widersprachen inzwischen alle drei Instanzen, bis hin zum BGH. Nach
Auffassung der Richter nämlich handelt es sich bei gewerblichen
Auktionsverkäufen (auch im so genannten "Auktionsmodus") nicht etwa um eine
tatsächliche Versteigerung, bei der der Vertrag erst durch den Zuschlag des
Versteigerers (in diesem Fall also der eBay International AG) zustande
kommt, sondern vielmehr um ein Rechtsgeschäft im Sinne eines
Fernabsatzvertrages (gemäß § 312 BGB). Folglich besteht auch hier das
grundsätzliche Widerrufsrecht der Verbraucher.
Das Auktionshaus eBay hat die aktuelle, verbraucherfreundliche
BGH-Entscheidung inzwischen begrüßt: "Das Urteil hat jetzt endlich Klarheit
in dieser bislang umstrittenen Rechtsfrage gebracht. Die gewonnene
Rechtssicherheit ist ein Vorteil für alle eBay-Mitglieder." Eine
entsprechende Änderung seiner Geschäftsbedingungen hat eBay inzwischen
angekündigt. Auch für Fotofachhändler, die über Auktionen Lagerware oder
Gebrauchtartikel gewerblich anbieten, besteht teilweise Handlungsbedarf nach
dem BGH-Entscheid – sofern sie nicht schon von sich aus ein Widerrufs- und
Rückgaberecht eingeräumt hatten. Unerheblich ist offenbar in der nunmehr
eindeutig durch höchsten Richterspruch geklärten Rechtslage auch, ob es sich
bei gewerblichen Versteigerungsangeboten um Neu- oder Gebrauchtware, um den
Auktions- oder Sofortkauf-Modus der Versteigerungsplattformen handelt.